Verbraucherzentrale Hessen erklärt, wie man in diesem Jahr von einer Beitragserhöhung der Krankenkasse erfährt und weist auf Sonderkündigungsrecht hin
Zum 1. Januar 2023 können die gesetzlichen Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöhen. Erwartet wird ein Anstieg um durchschnittlich 0,3 Prozentpunkte. Das Tückische: Die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen, ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben über die Beitragserhöhung und ihr Sonderkündigungsrecht zu informieren, ist bis Mitte 2023 ausgesetzt. Die Kassen müssen ihre Mitglieder allerdings auf anderem Wege, etwa auf der Homepage oder im Mitgliedermagazin, informieren. Diese Ausnahmeregelung wurde im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes beschlossen. Die Verbraucherzentrale Hessen gibt deshalb Tipps zum Umgang mit den geplanten Beitragserhöhungen.
„Wir rechnen damit, dass viele Versicherte nicht rechtzeitig von der Beitragserhöhung ihrer Krankenkasse erfahren und somit ihr Recht auf Sonderkündigung gar nicht nutzen können“, sagt Daniela Hubloher, Medizinerin in der Patientenberatung der Verbraucherzentrale Hessen.
So erfahren Sie von einer Beitragserhöhung
Die Kassen müssen ihre Mitglieder zwar nicht per Anschreiben informieren. Doch spätestens einen Monat vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrages sind sie verpflichtet, „auf andere geeignete Weise“ auf die Erhöhung und auf das damit verbundene Kündigungsrecht aufmerksam machen. Versicherte haben dann die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Denn die Zusatzbeiträge sind nicht bei allen Krankenkassen gleich. Versicherte sollten deshalb regelmäßig auf die Webseite ihrer Krankenkasse schauen und sich über den Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse informieren. Außerdem kann man auf einer Übersichtsseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen alle Zusatzbeitragssätze der Kassen vergleichen. Auch darauf müssen die Kassen hinweisen.
So können Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln
Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen wollen, wenden Sie sich an die neue Krankenkasse. Diese kümmert sich auch um die Kündigung gegenüber Ihrer bisherigen Krankenversicherung.
Wenn Sie die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens 12 Monate bei der alten Kasse versichert waren, können Sie trotzdem Ihre Kasse wechseln. Sie können dann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. Bis zum endgültigen Wechsel zahlen Sie allerdings den neuen, höheren Beitrag.
Für Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, gibt es eine Ausnahme. Diese können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen.
So können Sie mit einem geringeren Zusatzbeitrag sparen
Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken. Der höchste Zusatzbeitrag liegt derzeit bei 1,7 Prozent.
Die mögliche Ersparnis hängt von der Höhe des Zusatzbeitrags und vom Einkommen ab. Ein Angestellter mit einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro würde, wenn er jetzt den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent zahlt und zu einer Krankenversicherung mit dem derzeit günstigsten Zusatzbeitrag von 0,69 Prozent wechselt, 6,10 Euro pro Monat oder 73,20 € im Jahr sparen. Bei einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro macht die Ersparnis 9,15 Euro pro Monat oder 109,80 Euro aus.
Achten Sie auf Zusatzleistungen und genehmigungspflichtige Leistungen
Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu mehr als 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen. Dazu zählen zum Beispiel zusätzliche Vorsorgeangebote, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Zahnreinigungen oder spezielle Leistungen für Schwangere und Kinder. Auch die Frage, ob es Geschäftsstellen vor Ort gibt, kann für Versicherte ein Kriterium sein. Wer die Kasse wechseln möchte, sollte deshalb vorab klären, welche zusätzlichen Leistungen jeweils wichtig sind. Vorsicht ist geboten, wenn Versicherte Leistungen beziehen, die genehmigungspflichtig sind, wie zum Beispiel eine Psychotherapie oder Reha, denn die neue Krankenkasse ist nicht an die Entscheidungen der vorigen Krankenkasse gebunden.
Weiterführende Infos und Links
Mehr zum Wechsel der Krankenkasse auf www.verbraucherzentrale-hessen.de/node/10581
Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) auf www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp