Blog

  • Meldestufe II im Lahngebiet über die Weihnachtsfeiertage überschritten

    Hochwasserlagezentrum Lahn im Regierungspräsidium Gießen war auch über die Feiertage besetzt – Aktuelle Informationen über Pegelstände

    Gießen/Mittelhessen. Nachdem es in den Tagen vor Weihnachten im gesamten Einzugsgebiet der Lahn und seiner Nebengewässer Dauerregen gegeben hat, entspannt sich die Hochwasserlage im Regierungsbezirk weiter. Nach derzeitiger Wetterprognose werden die Wasserstände der Gewässer aber auch in den kommenden Tagen weiter auf hohem Niveau liegen. Das meldet das Hochwasserlagezentrum Lahn (HWLZ-Lahn) im Regierungspräsidium Gießen in der Marburger Straße Ecke Friedhofsallee. „Ob zum Jahresende wieder Meldestufen überschritten werden, ist aufgrund der zeitlichen Distanz und der damit verbundenen großen Unsicherheit der meteorologischen Prognosen noch unsicher“, berichtet Gabriele Schramm, Dezernatsleiterin „Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz“ im HWLZ-Lahn.

    Am zweiten Weihnachtsfeiertag lagen noch zehn Pegel im Einzugsgebiet der Lahn in einer von drei Meldestufen, meist in der ersten. Diese ist dann erreicht, wenn Gewässer voll sind und teilweise auch über die Ufer treten. Der Zwischenhocheinfluss und die nachlassenden Niederschläge führen in den nächsten Tagen zu fallenden Wasserständen in den Gewässern. Die Hochwasserwellen laufen langsam ab. Die Lahnpegel Biedenkopf und Marburg stagnieren noch in der Meldestufe 1, haben diese aber in der Nacht zum Mittwoch in Biedenkopf bzw. werden im Laufe des Mittwochs in Marburg verlassen. Der Pegel Limburg / Lahn liegt mit leichtfallenden Wasserstand in der Meldestufe 1, genauso wie die Pegel Bartenhausen und Fellerdilln bei fallender Tendenz. Der Dillpegel Aßlar, der Pegel Etzelmühle an der Salzböde und die Pegel in Hadamar und Breidenbach haben die Warnstufen bereits am Mittwochmittag unterschritten.

    Die Lahnpegel Gießen-Klärwerk und Leun liegen bei sehr leicht fallender Tendenz weiterhin in der Meldestufe 2. Dies entspricht einem größeren Hochwasser, zum Beispiel wenn ufernahe Grundstücke überflutet werden. Es kann leichte Verkehrsbehinderungen auf Gemeinde- und Hauptverkehrsstraßen geben. Einzelne Gebäude sind gefährdet und Keller können volllaufen. Ein Unterschreiten der Meldestufe 2 könnte heute im Laufe des Tages erfolgen.

    Die Hochwasserrückhaltebecken und -räume der Talsperren stehen zur Verfügung und wurden in den vergangenen Tagen zum Teil eingestaut. So hat der WV Oberes Lahngebiet zum Beispiel den Einstau am Perfstausee gemeldet. Aber auch die Rückhaltebecken Weidwiesengraben, Hammerlochbrücke und Odenhausen des WV „Lumdatal“ waren über die Feiertage eingestaut wurden.

    Wegen der angespannten Hochwasserlage war das am Regierungspräsidium Gießen angesiedelte Hochwasserlagezentrum Lahn an den Feiertagen dauerhaft besetzt. Es überwacht, wie sich das Abflussgeschehen entwickelt. Für ihre Prognosen verfügen die RP-Experten über die aktuellsten Daten, von den jeweiligen Pegelständen bis zu den Vorhersagen des Deutschen Wetterdienstes. Mehrfach hatte es täglich eine aktuelle Lagemeldung herausgegeben, die auf der Internetseite des RP Gießen unter: https://www.hwlz.de/wsg/index.html jederzeit abgerufen werden kann. Darüber hinaus wurde über Facebook über den aktuellen Stand an der Lahn und seinen Nebengewässern berichtet. Die höchste Meldestufe III ist bislang nicht eingetreten. Dies ist dann der Fall, wenn bebaute Gebiete in größerem Umfang überflutet sind und überörtliche Verkehrsverbindungen gesperrt werden müssen.

    Bildunterschrift: Nicht nur das Personal des Regierungspräsidiums Gießen war über die Feiertage im Einsatz, sondern auch das Messboot „Wellenreiter“, wie hier an der Lahn in Biedenkopf und Sarnau.

    Fotos: RP Gießen

  • Geschenke tauschen auf dem dem Weihnachtsmarkt

    Geschenke tauschen und Freude schaffen – Ein weiteres Highlight auf dem Kirchenplatz am 29. Dezember

    Geteilte Geschenke bringen doppelte Freunde, denn was bei einem selbst nicht den Jubelschrei hervorruft ist vielleicht der Herzenswunsch eines anderen und man freut sich nun über das gelungene Geschenk. Gibt es etwas Schöneres als den spannenden Moment des Auspackens und die leuchtenden Augen des Beschenkten?

    Um allen zu ihrem freudigen Moment zu verhelfen, bietet die Gießen Marketing GmbH eine ganz besondere Aktion im Rahmen des Weihnachtsmarktes an. Am Freitag, den 29. Dezember können auf der Kirchenplatzbühne doppelte oder aus sonstigen Gründen nicht bejubelte Weihnachtsgeschenke gegen ein anderes Geschenk getauscht werden.

    Die Tausch-Geschenke können Teilnehmende ab 16.30 Uhr an der Bühne abgeben. Wichtig: Die Geschenke dürfen nicht eingepackt sein! Das übernimmt das Gießen Marketing Team und packt diese in Tüten um, die mit Nummern versehen werden. So ist sichergestellt, dass es sich um echte Geschenke handelt und nicht um einen Dachboden-Fund. Pro Person kann nur ein Geschenk abgegeben werden. Als Beispiel: Wenn jemand drei Bücher abgibt, werden diese als Set weiter verschenkt.

    Alle, die zuvor ein Geschenk abgegeben haben, dürfen eine Nummer ziehen und ab 18 Uhr werden in einer moderierten Aktion mit viel Spaß die neuen Geschenke „ertauscht“.

    Quelle: Gießen Marketing GmbH

  • Was steht noch an?

    Geteilte Geschenke bringen doppelte Freude: Am 29.12. können auf der Kirchenplatzbühne doppelte oder aus sonstigen Gründen nicht bejubelte Geschenke gegen ein anderes Geschenk getauscht werden. Ab 16.30 Uhr können Tausch-Geschenke an der Bühne abgegeben werden und um 18 Uhr beginnt die Aktion.

    Das Rest-Programm:

    Mi.27.12. | 19:00 Uhr Razzia, Rock und Rambazamba: Lesung mit Andreas Eikenroth (mit anschließendem Kneipenbesuch)

    Do.28.12. | 19:00 Uhr Gold zu Blei (Musik der 20er bis 40er)

    Sa. 30.12. | 18:00 Uhr Jahresabschlussparty mit DJ Errol

  • Verbraucherzentrale Hessen berichtet über Erfolge ihrer Rechtsdurchsetzung

    Verbraucherrechte gestärkt

    15 anhängige Klagen, eine Musterfeststellungsklage und 55 Abmahnungen – das ist die Bilanz der Verbraucherzentrale Hessen in der Rechtsdurchsetzung. Die Unternehmen, denen die Juristinnen der Verbraucherzentrale Hessen auf die Finger schauen, sind namhaft: Mars, REWE, Aldi Süd, ZARA, Vtours, Handelsblatt, Zeit online, oder Tagesspiegel. In den Verfahren geht es um Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, die Verletzung von Informationspflichten oder den fehlenden Kündigungsbutton auf der Webseite der Unternehmen.

    „Wir sind stolz, dass wir in diesem Jahr im größeren Umfang gegen rechtswidriges Verhalten von Unternehmen vorgehen konnten. Damit stärken wir Verbraucherrechte und tragen zu einem fairen Wettbewerb bei“, sagt Kerstin Wolf, Leiterin der Fachgruppe Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Hessen. „Neben dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützen wird auch redliche Unternehmen gegenüber solchen, die sich durch rechtswidriges Handeln einen Vorteil verschaffen wollen“, so Wolf.

    Stück für Stück

    So konnte die Verbraucherzentrale Hessen nach mehrjährigen Rechtsstreitigkeiten vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten gegen Ferrero und Storck in diesem Jahr mit der Mars Deutschland GmbH eine Vereinbarung treffen, die Auswirkung für die gesamte Süßindustrie hat. Bei einzeln verpackten Süßigkeiten, die in einer sogenannten Vorverpackung angeboten werden, müssen die Unternehmen zukünftig neben der Grammangabe auch die Stückzahl auf der Vorverpackung angeben.

    Diese Verpflichtung trifft die Unternehmen allerdings erst ab Mitte 2025. Die Unternehmen hatten in der Vereinbarung eine Umsetzungsfrist erbeten, damit ihnen genügend Zeit bleibt, die Maschinen umzurüsten.

    Wer Kindergeburtstage ausrichtet weiß, dass die Angabe der Stückzahl für eine genaue Planung zwingend notwendig ist“, mahnt Wolf. Die Angabe der Stückzahl beuge zudem Verschwendung vor.

    Transparenz eingefordert

    Insbesondere der Lebensmittelhandel fiel in diesem Jahr mit unklaren, zum Teil falschen und damit irreführende Preisauszeichnung verschiedener Produkte auf. REWE bot HARIBO Goldbären, Schlümpfe und Frösche mit irreführenden Verpackungsgrößen und somit falschen Grundpreisangaben an. ALDI Süd bot in verschiedensten Regionalmärkten frische Produkte mit falschen Grundpreisen oder Streichpreisen an. Die REWE Markt GmbH zeigte sich einsichtig und verpflichtete sich zukünftig zu sorgfältiger Preisgestaltung. Gegen verschiedene ALDI Süd Regionalverwaltungen hat die Verbraucherzentrale Hessen inzwischen Klage eingereicht.

    Erreichbarkeit sichergestellt

    Kommerzielle Webseiten benötigen ein Impressum, das die wichtigsten Anbieterinformationen enthält. Selbst große Unternehmen wie ZARA und Vtours machen dabei Fehler. Das erschwert die Kontaktaufnahme. Die Verbraucherzentrale Hessen hat beide Unternehmen erfolgreich abgemahnt.

    Rechtsordnung ist einzuhalten

    Informationen im Impressum dürfen zudem den Boden der deutschen Rechtsordnung nicht verlassen, weshalb die Verbraucherzentrale Hessen gegen zahlreiche Reichsbürger des „Königreiches Deutschland“ vor Gericht zieht. Für den Kauf von Produkten, die diese im Internet angeboten haben, sollte nicht deutsches Recht gelten, sondern das Recht eines „Königreiches Deutschland“.

    Weitere erfolgreiche Verfahren der Verbraucherzentrale Hessen auf https://www.verbraucherzentrale-hessen.de/erfolgreiche-abmahnungen

  • Regierungspräsidium Gießen genehmigt Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in Fernwald

    Jährliche Stromversorgung für 3.375 Haushalte

    Gießen/Fernwald. Das Regierungspräsidium (RP) Gießen hat die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in Fernwald in der Gemarkung Steinbach. Die Anlage vom Typ Nordex N163 5.X mit einer Nennleistung von 5,7 Megawatt hat eine Nabenhöhe von 164 Meter, einen Rotordurchmesser von 163 Meter und eine Gesamthöhe von 245,5 Meter. Betreiberin ist die ATE Windpark Fernwald GmbH & Co. KG mit Sitz in Karlsruhe.

    Nach Angaben der Betreiberin wird für die Windenergieanlage im Schnitt ein Jahreswindenergieertrag von circa 13,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) erwartet. Damit können bei einem angenommenen jährlichen Stromverbrauch von durchschnittlich 4.000 kWh insgesamt 3.375 Drei-Personen-Haushalte versorgt und gleichzeitig rund 9.200 Tonnen CO2-Äquivalenten pro Jahr vermieden werden. Die Genehmigung erlaubt zur Herstellung des Stichwegs vom vorhandenen Wirtschaftsweg bis zur Anlage auch, die erforderlichen Baustellen- und Wartungseinrichtungen, das Lager, Kranstell- und Vormontageflächen, eine Löschwasserzisterne sowie Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen zu errichten.

    Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Vielzahl von Umweltbelangen geprüft und dadurch aufkommende Fragen geklärt, so dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz letztlich erteilt werden konnte.

    Bildunterschrift: Das Regierungspräsidium (RP) Gießen hat die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in Fernwald in der Gemarkung Steinbach genehmigt.

    Symbolfoto: RP Gießen

  • Öffnungszeiten der Arbeitsagentur Gießen "zwischen den Jahren"

    • Arbeitsagentur vom 27. bis 29. Dezember geöffnet
    • Am 28. Dezember ist die Arbeitsagentur bis 16 Uhr dienstbereit
    • zwischen den Jahren können Dienstleistungen in Anspruch genommen werden

    Die Agentur für Arbeit Gießen ist auch „zwischen den Jahren“ dienstbereit. Die Dienstleistungen können vom 27. bis 29. Dezember wie gewohnt in Anspruch genommen werden. Jedoch entfällt die Abendsprechstunde am 28. Dezember. An diesem Tag schließt die Arbeitsagentur um 16 Uhr. Das Berufsinformationszentrum ist bis 22. Dezember und dann wieder ab dem 2. Januar geöffnet.

    Telefonisch ist die Arbeitsagentur, außer an den Feiertagen, wie gewohnt unter der Rufnummer 0800 4 5555 00 kostenfrei erreichbar. Jederzeit verfügbar ist das eService Angebot der Arbeitsagentur unter www.abreitsagentur.de/eservices.

  • Andauernde Störungen im Mobilfunknetz

    Verbraucherzentrale Hessen zu den Rechten von Mobilfunkkunden 

    Wenn kein Breitband-Internetanschluss verfügbar ist, nutzen viele den Mobilfunkanschluss für das Surfen im Netz. Störungen im Mobilfunknetz sind für diese Gruppe von Mobilfunknutzende daher besonders ärgerlich – vor allem, wenn sie wochenlang andauern und der Mobilfunkanbieter trotz mehrfacher Aufforderung nicht für Abhilfe sorgt. Die Verbraucherzentrale Hessen informiert, welche Rechte und Möglichkeiten Betroffene haben und wie lange Störungen tatsächlich hingenommen werden müssen. 

    Anna P. kann an ihrem Wohnort in Mücke nur das mobile Internet nutzen. Als das Mobilfunknetz ausfiel und sie in ihrer Wohnung weder mit ihrem Handy telefonieren noch das mobile Internet nutzen konnte, wandte sie sich mehrmals an ihren Anbieter mit der Bitte, die Störung zu beheben. Die Störung konnte letztlich erst nach einigen Wochen behoben werden.

    Unverzügliche Meldung und Dokumentation der Störung

    „Abwarten, bis die Störung behoben ist, ist keine Lösung. Hier gilt es, sofort zu behandeln“, sagt Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. Das Wichtigste dabei ist die Dokumentation der Störung, zum Beispiel mit einem Screenshot auf dem Smartphone. Wer „offline“ ist oder „kein Netz“ hat, sollte diese Störung zusammen mit dem Screenshot dem Anbieter melden und ihn auffordern, die Störung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. „Dazu ist der Anbieter unverzüglich und kostenlos verpflichtet, wenn er die Störung zu vertreten hat“, so Jäger weiter.

    Pauschale Entschädigung und Kündigungsrecht bei Netzausfall

    Beseitigt der Anbieter die Störung nicht am Tag der Meldung, muss er mitteilen, was er bisher unternommen hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird. Was viele nicht wissen: Ist die Störung nicht spätestens am dritten Kalendertag nach Eingang der Meldung behoben und hat sie zu einem vollständigen Ausfall des Dienstes geführt, steht den Kundinnen und Kunden nach dem Telekommunikationsgesetz ein pauschalisierter Entschädigungsanspruch gegen den Anbieter zu. Darüber hinaus hat der Kunde bei Fortdauer der Störung ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.

    Minderung des monatlichen Entgelts

    Kommt eine außerordentliche Kündigung für den Kunden nicht in Betracht, hat er neben der Entschädigung auch die Möglichkeit, das monatliche Entgelt zu mindern, das die vertragliche Leistung – Telefonie und mobiles Internet – nicht wie vereinbart erbracht wird. Achtung: Nicht jede kurzfristige Störung rechtfertigt eine Kündigung. Eine kurzfristige Störung von etwa sieben Tagen im Jahr ist meist vertraglich vorgesehen und vom Kunden hinzunehmen.

    Hintergrund: Mobilfunk heißt, von wirklich überall telefonieren zu können

    Das Landgericht Göttingen urteilte am 01.09.2023 (Az.: 4 O 78/23), dass ein Handykunde, der monatelang nicht von zu Hause aus mit seinem Handy telefonieren konnte, vom Anbieter eine Entschädigung verlangen kann. Das Gericht wies den Einwand des Anbieters zurück, dass der Kunde auch außerhalb der Wohnung und zu Hause über WLAN zu telefonieren, einen vollständigen Netzausfall nicht kompensieren könne, da der Zweck des Mobilfunks darin bestehe, jederzeit und überall telefonieren zu können.

  • Familienkasse Gießen vom 20. Dezember bis einschließlich 1. Januar geschlossen

    Persönliche Vorsprache ist ab 2. Januar wieder möglich
    Telefonische Erreichbarkeit bleibt unverändert

    Die Familienkasse Hessen am Standort Gießen ist vom Mittwoch, 20. Dezember, bis einschließlich Freitag, 29. Dezember, geschlossen.

    Ab Dienstag, 2. Januar, steht die Familienkasse Hessen wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten zur persönlichen Vorsprache zur Verfügung.

    Für Fragen und persönliche Anliegen zum Kindergeld und Kinderzuschlag bleibt die Familienkasse unter der Service-Rufnummer 0800 4 5555 30 und unter 0800 45555 33 für Fragen zu Zahlungen von Montag bis Freitag, jeweils von 08:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Die Anrufe sind kostenfrei.

    Die Postadresse der Familienkassen Hessen lautet: Familienkasse Hessen, 34196 Kassel.

  • Arbeitslosengeld selbst berechnen

    Kostenloses Programm im Internet
    Zur Berechnung werden nur wenige Angaben benötigt

    Wer sich schnell über die Höhe seines voraussichtlichen Arbeitslosengeldanspruchs informieren möchte, findet im Internet ein kostenloses Berechnungsprogramm der Bundesagentur für Arbeit. Ein Download sei nicht erforderlich. Die Berechnung erfolge online, Daten zur Person werden nicht abgefragt.

    Auf der Internetseite http://www.pub.arbeitsagentur.de/alt.html ist das betreffende Jahr, das monatliche Bruttoarbeitsentgelt sowie die Steuerklasse einzutragen. Ferner ist anzugeben, ob Kinder mit Kindergeldanspruch zu berücksichtigen sind und ob im letzten Jahr überwiegend in den alten oder neuen Bundesländern gearbeitet wurde. Neben dem kalendertäglichen und monatlichen Arbeitslosengeld ist auch ersichtlich, wie sich der Leistungsbetrag errechnet. Die Arbeitsagentur weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass das Ergebnis rechtlich nicht bindend sei.

  • Auf keinen Fall selbst hergestellte Böller verwenden

    Passend zu Silvester: Regierungspräsidium Gießen gibt Tipps zum Kauf und sicheren Einsatz von Feuerwerk

    Gießen. An Silvester werden es viele Menschen wieder ordentlich krachen lassen – und das im wahrsten Sinne des Wortes. „Bei aller berechtigter Freude: Passen Sie auf, damit es nicht zu Unfällen oder Bränden kommt. Machen Sie sich vorab schlau und gehen Sie nicht leichtsinnig mit Feuerwerkskörpern um“, appelliert der Gießener Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich. In seiner Behörde arbeiten Experten für den Bereich technischer Verbraucherschutz. Diese sind auch für die Themen Sprengstoffe und Pyrotechnik zuständig und geben Tipps zum Kauf und zum sicheren Einsatz von Feuerwerk.

    Wer Feuerwerkskörper erwirbt, sollte nur Produkte nehmen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer anderen benannten Stelle in Europa geprüft und zugelassen sind. „Verbraucher erkennen diese am CE-Kennzeichen mit der Kennnummer der benannten Stelle und der Registriernummer“, erklärt RP-Mitarbeiter Bernhard Rudersdorf. „Eine Registriernummer könnte zum Beispiel so aussehen: 0589-F2-134956.“ Sein Kollege Andreas Altenheimer ergänzt: „Basteleien sind gefährlich. Auf keinen Fall sollten manipulierte oder selbst hergestellte Böller sowie nicht zugelassene Produkte verwendet werden.“ Ungeprüfte Böller erfüllen nicht die gesetzlichen Vorschriften. Beispielsweise könnten sie vorzeitig explodieren. Sie sind oft auch anders zusammengesetzt. „Sie können verbotene Blitzknallsätze statt Schwarzpulver enthalten, die sie stärker und lauter machen, und schwere Verletzungen verursachen.“

    Um sowohl Verletzungen als auch Brände zu verhindern, muss einiges beachtet werden. „Halten Sie Abstand zu anderen Personen, besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen wie besondere Fachwerkhäuser oder Gastanks sowie Abstand zu allem, was schützenswert ist“, betont Rudersdorf. Bei Böllern, Raketen und Batteriefeuerwerk sind das mindestens acht Meter, so die Vorgabe der BAM. Daneben ist das Abbrennen in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen verboten. Beim Anzünden niemals Körperteile über den Feuerwerkskörper halten. Wer Raketen in den Nachthimmel schießen möchte, sollte dabei keine Einzelflaschen verwenden. „Sie fallen beim Zünden leicht um“, weiß Altenheimer. Er empfiehlt daher, die Flasche in einen Getränkekasten zu stellen. Grundsätzlich gilt auch: Blindgänger dürfen niemals erneut gezündet werden.

    Wie die RP-Experten erläutern, gibt es zwei Kategorien von Feuerwerkskörpern. Zur Kategorie F1 zählen Kleinstfeuerwerk, Knallerbsen und Tischfeuerwerk, welches bereits von Kindern ab zwölf Jahren verwendet werden darf. Dieses Feuerwerk sollte aber immer unter Aufsicht eines Erwachsenen benutzt werden. Die Kategorie F2 beinhaltet hingegen Böller, Raketen und Batteriefeuerwerk. Produkte der Kategorie F2 dürfen nur an Erwachsene verkauft und nur an Silvester und am Neujahrstag gezündet werden. Der Verkauf ist, im Gegensatz zu den Artikeln der Kategorie F1, in diesem Jahr auf die Zeit vom 28. bis 30. Dezember beschränkt.

     

    Bildunterschrift: Wer Feuerwerkskörper erwirbt, sollte genau hinschauen – und beim Abbrennen einiges beachten.

    Foto: RP Gießen